Wintersession 2022: Impfopfer im Stich gelassen...

Wintersession 2022: Impfopfer im Stich gelassen...
Geschrieben von Yvette Estermann am 16.12.2022 @ 07:21:00 mit 371 Worten

In der Wintersession habe ich zwei Vorstösse eingereicht:

Interpellation: CH-Impfopfer im Stich gelassen

Laut einem Bericht der Luzerner Zeitung vom 15. November 2022 müssen sich die Schweizer Impfopfer im Ausland Hilfe holen (Marburg / DE) weil sie in der Schweiz keinen Support erhalten und nicht ausreichend für adäquate medizinische Behandlungen beraten werden.

Diese Menschen leiden nach der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff sehr und kämpfen um ihre Glaubwürdigkeit, denn sie werden oft nicht ernstgenommen.

  1. Wie ist die Meinung des Bundesrates zu dieser Tatsache?
  1. Ist anzunehmen, dass der Bundesrat nächstens vorhat, eine ähnliche Anlaufstelle für Impfopfer zu errichten, wie es am Universitätsspital

    in Marburg der Fall ist? Wenn Nein, warum?
  1. Die Menschen, welche der Empfehlung des Bundesrates gefolgt sind und sich gegen Covid-19 impfen liessen, fühlen sich vom Staat im
    Stich gelassen. Was ist die Meinung des Bundesrates dazu?
  1. Wie arbeitet der Bundesrat mit dem Verein «Post-Vakzin-Syndrom Schweiz» zusammen?

Motion: Leichtfertige Zwangseinweisungen verhindern

Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, das ZGB so zu erweitern, dass die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) nur noch dann ausgeführt werden darf, wenn diese Massnahme durch zwei unabhängige Ärzte getroffen wurde.

Begründung:

Die neue Regelung des Gesetzes über die fürsorgerische Unterbringung (ZGB 1.1.2013) zeigt nicht die erhoffte Wirkung, dass nun weniger solche Massnahmen eingeleitet werden.

Das Gegenteil ist der Fall. Der gerade kürzlich erschienene Artikel in der NZZ (Neue Zürcher Zeitung vom 21.11.2022) zeigt, dass die Anzahl dieser Fürsorgerischen Unterbringungen (früher „Fürsorgerischer Freiheitsentzug“) drastisch zugenommen hat und eine viel zu hohe Zahl aufweist: 2018 waren es 13’788 FUs, 2020 bereits 15'982 FUs.
Diese richten sich im Wesentlichen gegen eines der wichtigsten Grundrechte unseres Landes, nämlich das "Recht auf Leben und persönliche Freiheit" (Art. 10 der Bundesverfassung).

Grundsätzlich ist die KESB seit 2013 für die Anordnung oder Aufhebung einer FU zuständig. Aber auch jeder Arzt kann eine solche FU anordnen und die Analyse im erwähnten Artikel zeigt, dass dies bei einer Anordnung fast immer der Fall war. Und da sich vielfach Notfallärzte in solchen Krisensituationen nicht auskennen, stellen sie oft eine FU viel zu leichtfertig aus, obwohl eine solche nur als "ultima ratio" (= letzte Lösung) getroffen werden darf.

Um diese leichtfertigen Entscheidungen zu verhindern, ist es dringend notwendig, dass jede FU-Anordnung von einer zweiten Fachperson begutachtet wird und nur dann zur Ausführung kommen darf, wenn beide Ärzte zur gleichen Ansicht kommen.

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